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Finanz- und Steuer

Betriebsveranstaltungen

Für Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge) kann ein steuerfreier Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von EUR 365 in Anspruch genommen werden. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich EUR 186 jährlich steuerfrei bleiben (z. B. Weihnachtsgeschenke).

Aufwendungen für Repräsentation bzw. Bewirtung
Grundsätzlich sind Werbeaufwendungen abzugsfähig – mit folgenden Einschränkungen:
Repräsentationsaufwendungen sind all jene Aufwendungen, die zwar durch den Beruf bedingt sind, aber für den Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit bieten, sein gesellschaftliches Ansehen („Repräsentieren“) zu fördern. Werbeähnliche Elemente sind bedeutungslos, gemischte Aufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig – z. B. Aufwendungen für Theater-, Ballkarten, Blumen und sonstige Geschenke. Grundsätzlich sind hier auch Bewirtungsaufwendungen einzuordnen.
Ausnahmsweise sind Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtung zu 50 % abzugsfähig, wenn sie eindeutig der Werbung dienen und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt – z. B. Geschäftsfreundebewirtung im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Für diese Bewirtungskosten steht der gesamte 100%ige Vorsteuerabzug zu.

Zur Gänze abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen, z.B. Warenverkostungen auf Messen oder in Supermärkten.
Aufwendungen für Gegenstände sind im Regelfall dann abzugsfähig, wenn diese geeignet sind, eine entsprechende Werbewirksamkeit zu entfalten (z. B. Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift).



 
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