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Finanz- und Steuer

Steuertipps und -fallen für die Werbebranche

Nachfolgend sind einige für die Branche relevante Steuertipps und -fallen aufgelistet, die bei der Steuerplanung ins Kalkül gezogen werden sollten:

Einzelunternehmen/Personengesellschaft contra Kapitalgesellschaften
Ergebniszurechnung: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erfolgt die Zurechnung der betrieblichen Einkünfte direkt beim Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter und beeinflusst bei diesem die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Umgekehrt vermindern etwaige Verluste aus der unternehmerischen Tätigkeit auch die steuerpflichtigen Einkünfte. Der Grenzsteuersatz (maximaler Steuersatz) für natürliche Personen liegt bei 50 %.

Die Einführung der begünstigten Besteuerung ab der Veranlagung 2004 für nicht entnommene Gewinne bei bestimmten Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhöht die Attraktivität dieser Rechtsformen im Falle beabsichtigter Gewinnthesaurierung. Nicht entnommene Gewinne unterliegen dem halben Durchschnittsteuersatz, der Betrag ist jedoch betriebsbezogen mit EUR 100.000 gedeckelt. Eine Nachversteuerung ist mit dem halben Durchschnittsteuersatz bei Absinken des Eigenkapitals aufgrund von Entnahmen vorzunehmen (Betrachtungszeitraum: die letzten 7 Jahre).

Körperschaftsteuer wird auf Basis des steuerpflichtigen Einkommens von Kapitalgesellschaften erhoben – bis inklusive 2004 mit 34 %, durch die Steuerreform 2005 Absenkung auf 25 %. Ausschüttungen an die Gesellschafter (natürliche Personen) werden zusätzlich mit 25 % Kapitalertragsteuer (KeSt.) besteuert. Dadurch liegt nach Ausschüttung die Gesamtsteuerbelastung nominell gerechnet ab 2005 bei 43,75 %. Bei höheren Einkommen erweist sich daher unter Umständen die Kapitalgesellschaft als steuerlich attraktiver. Steuerliche Verluste bei Kapitalgesellschaften können nur mit zukünftigen Gewinnen der Kapitalgesellschaft verrechnet werden, die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer der Gesellschafter bleibt dadurch unberührt.

Mit der Steuerreform 2005 wird ein neues Gruppenbesteuerungskonzept die bereits antiquierte Organschaft ersetzen. Für Kapitalgesellschaften mit Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen kann dieses neue System steuerlich attraktiv sein, insbesondere unter dem Aspekt der Verlustverwertung und der Gruppenbesteuerung über die Grenze.

 

 
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